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§ 45 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Abschreibung des Verfahrens
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§ 45 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

2. Die gleiche Zuständigkeit gilt für allfällige gerichtliche Genehmigungen.

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