154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 45 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Abschreibung des Verfahrens
§ 45 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
2. Die gleiche Zuständigkeit gilt für allfällige gerichtliche Genehmigungen.