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§ 44 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Säumnisfolgen, Wiederherstellung
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§ 44 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.

2. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung.

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