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§ 43 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation
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§ 43 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Über Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Mediation entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter; beim Endentscheid kann auch der entsprechende Spruchkörper darüber entscheiden.

2. Im Schlichtungsverfahren entscheidet die Schlichterin oder der Schlichter, bei paritätischen Schlichtungsbehörden die oder der Vorsitzende.

3. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig.

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