154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 42 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Prozessleitende Verfügungen
§ 42 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.
2. Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt werden.