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§ 42 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Prozessleitende Verfügungen
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§ 42 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.

2. Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt werden.

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