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§ 41 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Vorsorgliche Massnahmen
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§ 41 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bis zur Einreichung der Klage sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.

2. Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrensleiter erlassen, abgeändert oder aufgehoben.

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