154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 40 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Funktionelle Zuständigkeiten - Im Allgemeinen
§ 40 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz vor, so entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter.