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§ 39 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Pensen - Übertragung von Präsidienfunktionen
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§ 39 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsiden erfüllt, übertragen werden.

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