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CH-BS
§ 38 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Pensen - Übernahme von Pensen
§ 38 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Wer ein Teilzeitpräsidium innehat, darf einen Teil des Pensums eines Vollzeit- oder Teilzeitpräsidiums mit Einverständnis der betreffenden Präsidentin oder des betreffenden Präsidenten und mit Zustimmung der Präsidienkonferenz für die betreffende Amtsdauer übernehmen.
2. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft. Für die Erteilung des Einverständnisses ist die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und bei Betroffenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes der Regierungsrat zuständig.