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§ 37 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Pensen - Teilzeitpräsidien und Teilzeitpensen
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§ 37 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Teilzeitpräsidien unter 50 Stellenprozent sind ausgeschlossen; vorbehalten bleibt das Pensum der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten.

2. Wahlgremien und Anstellungsbehörden fördern die Teilzeitbeschäftigung bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

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