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CH-BS
§ 36 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtsgremien - Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident
§ 36 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Zivilgericht, das Strafgericht, das Sozialversicherungsgericht und das Appellationsgericht wählen auf Vorschlag der Präsidienkonferenz durch Beschluss des betreffenden Gesamtgerichts die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten sowie die Stellvertretung; Einzelheiten regelt das Reglement.
2. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts sowie der Präsidienkonferenz und übt im Rahmen des Gesetzes und der Reglemente die Aufsicht aus und vertritt das Gericht nach aussen.
3. Bei Verhinderung übt die Stellvertretung die Funktion der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten aus.