154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 35 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtsgremien - Präsidienkonferenz
§ 35 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die jeweilige Präsidienkonferenz ist das oberste geschäftsleitende Gremium des betreffenden Gerichts und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gremium oder einer anderen Gerichtsperson übertragen sind. Sie fördert insbesondere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
2. Der Präsidienkonferenz gehören alle Vollzeit- und Teilzeitpräsidien mit gleichem Stimmrecht an; sie wird von der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten geleitet.
3. Die Präsidienkonferenz kann Aufgaben vorübergehend oder auf unbeschränkte Zeit delegieren. Die Einzelheiten regelt das Reglement.