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§ 34 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtsgremien - Gesamtgericht
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§ 34 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des betreffenden Gerichts bilden das jeweilige Gesamtgericht.

2. Das Gesamtgericht hat folgende Aufgaben

1. Es erlässt Reglemente;

2. es genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;

3. es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren Stellvertretung;

4. es erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.

3. Beschlüsse des Gesamtgerichts erfolgen nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkularweg.

4. Zu Plenarsitzungen des Gerichts lädt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident alle Mitglieder des Gerichts mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Weg ein.

5. Jedes Gerichtsmitglied verfügt über eine Stimme; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident bzw. bei Verhinderung die Stellvertretung gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

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