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§ 33 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Entscheidfähigkeit
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§ 33 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Ein Spruchkörper ist entscheidfähig, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzt ist.

2. Stimmenthaltung ist unzulässig.

3. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Regelung ist eine Kammer beschlussfähig, wenn mindestens vier Gerichtsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

4. In Angelegenheiten, auf die die ZPO Anwendung findet, steht es den Parteien frei, anstelle der Kammer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreiergerichts die Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu vereinbaren.

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