154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 31 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Ersatzwahlen
§ 31 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Beim Arbeitsgericht finden Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer statt, wenn sämtliche Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einer Berufsgruppe ausgeschieden sind oder wenn das Appellationsgericht dies beantragt.
2. Die Vorschriften des Verfahrens für die Gesamterneuerungswahlen gelten sinngemäss.