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§ 31 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Ersatzwahlen
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§ 31 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Beim Arbeitsgericht finden Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer statt, wenn sämtliche Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einer Berufsgruppe ausgeschieden sind oder wenn das Appellationsgericht dies beantragt.

2. Die Vorschriften des Verfahrens für die Gesamterneuerungswahlen gelten sinngemäss.

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