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§ 30 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Ersatzwahlen
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§ 30 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Scheidet ein Gerichtsmitglied oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt.

2. Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben ohne Verzug zu erfolgen.

3. Ist der Grosse Rat oder der Regierungsrat Wahlbehörde, so ist in einer folgenden Grossratssitzung oder Regierungsratssitzung die Ersatzwahl vorzunehmen.

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