§ 29 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 29 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Ist eine Präsidentin oder ein Präsident aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, das Amt auszuüben oder besteht wegen aussergewöhnlich grosser Geschäftslast Bedarf, so kann der Grosse Rat auf Antrag des Gerichtsrats für bestimmte Zeit eine Präsidentin oder einen Präsidenten wählen, die oder der die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2. Bei Bedarf kann die in diesem Gesetz vorgesehene Zahl von Richterinnen und Richtern auf Antrag des Gerichtsrats von der Wahlbehörde dauernd oder vorübergehend durch Zuwahl erhöht werden.
3. Der Regierungsrat kann für besondere Aufgaben ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 12 Abs. 2 erfüllen.