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§ 28 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
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§ 28 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten müssen die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtpräsidien erfüllen.

2. Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen gemeinsam mit den Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein Vorschlagsrecht zu.

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