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§ 27 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Jugendgericht
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§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; zwei Mitglieder müssen die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllen.

2. Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts gemeinsam mit den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ein Vorschlagsrecht zu.

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