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§ 26 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Arbeitsgericht
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§ 26 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl

1. Der Regierungsrat wählt jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in eine Gruppe.

2. Sind mehr Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so wählt der Regierungsrat die Richterinnen und Richter. Dabei berücksichtigt er namentlich die fachlichen Qualifikationen der vorgeschlagenen Personen sowie die Mitgliederstärke der Berufsorganisationen, die die Vorschläge eingereicht haben.

3. Sind gleich viele Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die vorgeschlagenen Personen als gewählt.

4. Liegen zu wenig Vorschläge vor, so ergänzt der Regierungsrat unter Wahrung der paritätischen Zusammensetzung die offenen Stellen nach eigener Erkenntnis und berücksichtigt bei seiner Wahl nach Möglichkeit die beruflichen Voraussetzungen.

5. Die Namen der gewählten Richterinnen und Richter werden nach Gruppen geordnet und unter Bezeichnung der Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber publiziert.

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