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§ 25 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahlvorschläge, Nachfrist

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Arbeitsgericht
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§ 25 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahlvorschläge, Nachfrist

1. Vorschläge zur Wahl von Richterinnen und Richtern in das Arbeitsgericht können von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zuhanden des Regierungsrates schriftlich beim zuständigen Departement auf den vom Regierungsrat festgesetzten Termin eingereicht werden.

2. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind geordnet nach Gruppen aufzuführen, wobei keine Person mehr als einer Gruppe angehören darf. Das zuständige Departement prüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen und erstattet dem Regierungsrat umgehend Bericht.

3. Sind weniger wählbare Personen vorgeschlagen worden als erforderlich, so setzt der Regierungsrat eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung von Vorschlägen und publiziert diese Nachfrist.

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