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CH-BS
§ 24 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Einleitung der Gesamterneuerungswahlen
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Arbeitsgericht
§ 24 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Einleitung der Gesamterneuerungswahlen
1. Der Regierungsrat gibt den Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen mindestens vier Monate vorher bekannt.
2. Gleichzeitig lässt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe publizieren.