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LOJGOGLOG
CH-BS
§ 23 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Bildung von Berufsgruppen
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Arbeitsgericht
§ 23 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Bildung von Berufsgruppen
1. Der Regierungsrat bildet Berufsgruppen nach verwandten Berufen und bestimmt die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe.
2. Dabei werden jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter für eine Gruppe bestimmt.