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§ 23 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Bildung von Berufsgruppen

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Arbeitsgericht
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§ 23 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Bildung von Berufsgruppen

1. Der Regierungsrat bildet Berufsgruppen nach verwandten Berufen und bestimmt die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe.

2. Dabei werden jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter für eine Gruppe bestimmt.

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