Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.100 LOJGOGLOG CH-BS

§ 22 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Wahlgremien, Amtsdauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Bei der Wahl als Richterin oder Richter sind soweit möglich folgende Kriterien zu berücksichtigen

1. eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen;

2. die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit;

3. eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter.

← § 21 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) § 23 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →