154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 22 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Wahlgremien, Amtsdauer
§ 22 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Bei der Wahl als Richterin oder Richter sind soweit möglich folgende Kriterien zu berücksichtigen
1. eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen;
2. die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit;
3. eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter.