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CH-BS
§ 21 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Wahlgremien, Amtsdauer
§ 21 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft werden vom Grossen Rat auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Erreicht ein Mitglied der Geschäftsleitung während der Amtsdauer die Altersgrenze, so gilt die Wahl ohne gegenteiligen Beschluss nur bis zum Ende des der Erreichung der Altersgrenze nachfolgenden Monats. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet. Soweit möglich soll auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter Rücksicht genommen werden.
2. Die übrigen Stellen werden von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft besetzt. Die Beschlüsse der Geschäftsleitung über die Anstellung unterliegen der Genehmigung des zuständigen Departements.