Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.100 LOJGOGLOG CH-BS

§ 20 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wahlen - Wahlgremien, Amtsdauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten werden in einem Wahlkreis nach den Vorschriften des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 vom Volk gewählt.

2. Die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Regierungsrat gewählt.

3. Die übrigen Richterinnen und Richter wählt der Grosse Rat. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet.

4. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt sechs Jahre.

5. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

← § 19 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) § 21 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →