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§ 19 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Ausscheiden von Gesetzes wegen
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§ 19 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Als Präsidentin, Präsident, Richterin oder Richter scheidet von Gesetzes wegen aus, wer ausserhalb des Kantons Wohnsitz nimmt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die fachärztlichen Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und für Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

2. Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt scheidet von Gesetzes wegen aus, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

3. Wer als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer wird oder umgekehrt oder wer ein Arbeitsverhältnis des öffentlichen Rechts eingeht, scheidet von Gesetzes wegen als Richterin oder Richter aus; ein Wechsel der Berufstätigkeit oder deren Aufgabe bleiben ohne Einfluss.

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