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§ 18 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter - Appellationsgericht
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§ 18 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. In das Appellationsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

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