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§ 17 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter - Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
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§ 17 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. In das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene fachärztliche Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie, über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Psychologie, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.

2. Personen mit abgeschlossener fachärztlicher Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie sind als Richterinnen oder Richter auch ohne Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten wählbar, sofern sie in der Schweiz praktizieren.

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