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§ 16 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter - Sozialversicherungsgericht
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§ 16 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. In das Sozialversicherungsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Medizin, Pflegewissenschaften, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.

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