§ 14 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 14 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. In das Arbeitsgericht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bezeichnet werden, die Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhalten haben.
2. In das Arbeitsgericht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäfts, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Sinn von Abs. 1 sind.
3. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Rechts stehen, sind nicht wählbar.