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§ 13 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter - Im Allgemeinen
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§ 13 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

2. Inhaberinnen und Inhaber einer Professur an der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit Wohnsitz im Kanton sind als Richterinnen oder Richter wählbar, auch wenn sie das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen.

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