Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.100 LOJGOGLOG CH-BS

§ 12 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien und Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat.

2. Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ist wählbar, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz hat. Als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt kann angestellt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erfüllt.

3. Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat und zudem über ein kantonales Anwaltspatent verfügt, ist ebenfalls wählbar.

← § 11 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) § 13 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →