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§ 11 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Justizverwaltung - Infrastruktur
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§ 11 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Der Regierungsrat ist in Absprache mit dem Gerichtsrat für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichten benötigten Grundstücke und Gebäude verantwortlich.

2. Der Regierungsrat erbringt in Absprache mit dem Gerichtsrat zudem Dienstleistungen im Informatik- und Kommunikationsbereich.

3. Der Gerichtsrat meldet den Bedarf der Gerichte, nachdem er diese angehört hat, frühzeitig beim Regierungsrat an oder beschliesst selbst. Der Regierungsrat berücksichtigt die Bedürfnisse der Gerichte angemessen.

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