§ 100 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 100 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2. Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
3. Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter der genannten Gerichte.
4. Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Jugendgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter.
5. Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht gewählten Mitglieder der Gerichte gemäss Abs. 1 bis 4 sowie die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts endet am 31. Dezember 2021.
6. Die laufende Amtsdauer des Vorsitzenden der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen endet mit dem Beginn der Amtsdauer der oder des nach neuem Recht zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen. Die erste Amtsdauer endet am 31. Dezember 2021.
7. Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (ohne Präsidium) beginnt am 1. Juli 2017 und endet am 31. Dezember 2021.