154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Justizverwaltung - Aufgaben der Gerichte
§ 10 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Gerichte regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen.