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§ 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel-Stadt; spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Überdies regelt dieses Gesetz die Organisation der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die Aufsicht über diese.

Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) § 2 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

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