153.900
CH-BS
Artikel 8 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 3. Ausserordentliche Sitzungen
Plenarkonferenz
Artikel 8 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 3. Ausserordentliche Sitzungen
1. Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen
- des Leitenden Ausschusses oder
- von mindestens drei Kantonen.
2. Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
- die Einladungsliste gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
- die Form der Einladung vereinfacht werden;
- Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.