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Artikel 8 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 3. Ausserordentliche Sitzungen

Plenarkonferenz
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Artikel 8 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 3. Ausserordentliche Sitzungen

1. Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen

- des Leitenden Ausschusses oder

- von mindestens drei Kantonen.

2. Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können

- die Einladungsliste gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;

- die Form der Einladung vereinfacht werden;

- Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.

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