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Artikel 6 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 1. Aufgaben

Plenarkonferenz
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Artikel 6 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 1. Aufgaben

1. Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)

- den Präsidenten;

- den Leitenden Ausschuss.

2. Sie bezeichnet das Sekretariat.

3. Sie fasst im Übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

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