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CH-BS
Artikel 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Organe
Artikel 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Organe
1. Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
- die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
- den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitgliedern;
- ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.