153.810
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Kanzleigebühren
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Kanzleigebühren werden für einfache Tätigkeiten der Verwaltung erhoben.
2. Sie werden von den Departementen nach den besonderen Bedürfnissen ihrer Abteilungen in einer Weisung geregelt und dem Regierungsrat für sich und zuhanden des Finanzdepartementes zur Kenntnis gebracht.
3. Nötigenfalls kann der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartementes vereinheitlichende Normen aufstellen.