Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.810 CH-BS

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Kanzleigebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Kanzleigebühren werden für einfache Tätigkeiten der Verwaltung erhoben.

2. Sie werden von den Departementen nach den besonderen Bedürfnissen ihrer Abteilungen in einer Weisung geregelt und dem Regierungsrat für sich und zuhanden des Finanzdepartementes zur Kenntnis gebracht.

3. Nötigenfalls kann der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartementes vereinheitlichende Normen aufstellen.

← § 8 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren Geltungsbereich[[1]](#titletitle_text_fn_14522_2_1_c) § 10 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →