153.810
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Koordination der Gebührenansätze
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Vor Erlass oder Änderung einer Gebührenordnung holt der Regierungsrat den Mitbericht des Finanzdepartementes ein.
2. Das Finanzdepartement hat darauf hinzuwirken, dass die vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenansätze im Rahmen des Möglichen aufeinander abgestimmt sind. Es führt zu diesem Zweck eine Sammlung sämtlicher Gebührenordnungen, die sich auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren stützen.