Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.810 CH-BS

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Koordination der Gebührenansätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Vor Erlass oder Änderung einer Gebührenordnung holt der Regierungsrat den Mitbericht des Finanzdepartementes ein.

2. Das Finanzdepartement hat darauf hinzuwirken, dass die vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenansätze im Rahmen des Möglichen aufeinander abgestimmt sind. Es führt zu diesem Zweck eine Sammlung sämtlicher Gebührenordnungen, die sich auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren stützen.

← § 7 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren Geltungsbereich[[1]](#titletitle_text_fn_14522_2_1_c) § 9 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →