153.810
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Gebührenrahmen und Tarife
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Der Regierungsrat oder die oberste Exekutivbehörde der Gemeinden setzt die für die einzelnen Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung zu entrichtenden Gebühren nach Massgabe der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren sowie der §§ 2-6 dieser Verordnung in Gebührenrahmen oder Tarifen fest.
2. Die einzelnen Gebühren können auch pauschal, proportional oder in ähnlich vereinfachter Weise festgelegt werden.