153.810
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Äquivalenzprinzip und Interessenprinzip
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Bei der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelne gebührenpflichtige Leistung darf insbesondere auch auf das (ökonomische) Interesse des Privaten an der gebührenpflichtigen Handlung abgestellt werden.
2. Lässt es der geldmässig erfassbare Wert einer Verwaltungsleistung zu, so ist auch die Erhöhung der Gebühr über die effektiv verursachten Kosten im Einzelfall gerechtfertigt (Verwaltungspreis).
3. Überwiegt eindeutig das öffentliche Interesse, so soll die Gebühr ermässigt oder nicht erhoben werden.