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153.810 CH-BS

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - d) Gesamtkostendeckung

Kostendeckungsprinzip
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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · d) Gesamtkostendeckung

1. Für einen bestimmten Verwaltungszweig sollen die Gesamteingänge an Gebühren den Gesamtaufwand für die durch Gebühren zu deckende Tätigkeit nicht überschreiten. Ein mässiger Gebührenüberschuss ist zulässig.

2. Die Höhe der konkreten Gebühr darf nicht zu weit vom Wert der konkreten Leistung abweichen.

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