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153.810 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - b) Mittelbare Kosten

Kostendeckungsprinzip
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§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · b) Mittelbare Kosten

1. Zu den mittelbaren Kosten gehören eine angemessene Quote für die Amortisation der Anlagen und Einrichtungen, Sachunterhalt, Miete, Reinigung usw.

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