153.810
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - b) Mittelbare Kosten
Kostendeckungsprinzip
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · b) Mittelbare Kosten
1. Zu den mittelbaren Kosten gehören eine angemessene Quote für die Amortisation der Anlagen und Einrichtungen, Sachunterhalt, Miete, Reinigung usw.