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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Verwaltungsaufwand

Kostendeckungsprinzip
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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · a) Verwaltungsaufwand

1. Die Höhe der Gebühren für Verwaltungshandlungen richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.

2. Die Gesamtheit der durch die entsprechende Amtshandlung entstehenden mittelbaren und unmittelbaren Kosten bilden den massgeblichen Verwaltungsaufwand.

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