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§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - c) Verfahren

Unentgeltliche Rechtspflege[[1]](#titletitle_text_fn_7443_2_1_c)
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§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · c) Verfahren

1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt ein schriftlich begründetes Gesuch voraus, worin die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

2. ...

3. Über das Gesuch entscheidet im Verfahren vor dem Regierungsrat das Departement, dem die Instruktion zuhanden des Regierungsrates übertragen wurde.

4. Wenn die Partei später dazu imstande ist, so hat sie dem Kanton Ersatz zu leisten.

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