153.810
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - b) Unentgeltliche Verbeiständung
Unentgeltliche Rechtspflege[[1]](#titletitle_text_fn_7443_2_1_c)
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · b) Unentgeltliche Verbeiständung
1. Ausserdem kann einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, eine Anwältin oder ein Anwalt auf Kosten des Kantons beigegeben werden.
2. Die Höhe der Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts bemisst sich grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und dem jeweils vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz.