153.810
CH-BS
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Unentgeltliche Prozessführung
Unentgeltliche Rechtspflege[[1]](#titletitle_text_fn_7443_2_1_c)
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren · a) Unentgeltliche Prozessführung
1. Ist eine Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos, kann auf Antrag hin auf die Leistung eines Kostenvorschusses oder auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.