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153.810 CH-BS

§ 14b Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Verzugszins, Mahngebühren
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§ 14b Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

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