153.810
CH-BS
§ 14b Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Verzugszins, Mahngebühren
§ 14b Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.